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   BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20   

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https://dejure.org/2020,37771
BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20 (https://dejure.org/2020,37771)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 (https://dejure.org/2020,37771)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 (https://dejure.org/2020,37771)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Gericht des anderen Rechtswegs wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Zahlung von Schmerzensgeld und Maßnahmen zum Schutz vor künftiger Gewalt und ...

  • rewis.io

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17 a

  • rechtsportal.de

    GVG § 17 a
    Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Gericht des anderen Rechtswegs wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Zahlung von Schmerzensgeld und Maßnahmen zum Schutz vor künftiger Gewalt und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    PKH-Verfahren und die Verweisung an Gericht des anderen Rechtswegs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rechtswegverweisung im isolierten PKH-Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 349
  • MDR 2021, 51
  • NJ 2021, 124
  • FamRZ 2021, 113
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20
    Zwar ermöglichen es die Regelungen des § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG nicht dem Gegner eines Prozesskostenhilfegesuchs, Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zu erheben, der eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an einen anderen Rechtsweg ausspricht (BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 6 f.).

    Ist er durch eine nach § 17 a GVG (analog) erfolgte Rechtswegverweisung beschwert, kommt für ihn der Instanzenzug des § 17 a Abs. 4 GVG zur Anwendung, wonach auch die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 10).

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verneint dies mit der Begründung, dass der Wortlaut des § 17 a GVG einen Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraussetze (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - juris Rn. 21 ff.; OLG München Beschluss vom 26. November 2010 - 1 W 2523/10 - juris Rn. 4; BayObLG EWiR 2000, 335; LAG Köln NZI 2018, 544; BayVGH Beschluss vom 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 und NVwZ-RR 2014, 940; VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 860, 861; OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 33. Aufl. Vor § 17 GVG Rn. 12; MünchKommZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 17 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 GVG Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Schreiber ZPO 4. Aufl. § 17 a GVG Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 41. Aufl. § 17 a GVG Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Vogt-Beheim ZPO 78. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; offengelassen in BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 8).

    Denn für den Antragsgegner des Prozesskostenhilfeverfahrens ist dies bereits mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausgeschlossen (BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 6).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20
    Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

    Eine Gegenauffassung hält die Rechtswegverweisung analog § 17 a GVG indessen bereits aus Gründen effektiven Rechtschutzes für zulässig und geboten, um einerseits dem sachnäheren Gericht die Beurteilung der Erfolgsaussicht zu ermöglichen und andererseits negative Kompetenzkonflikte für den Fall zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte verschiedener Gerichtszweige für unzuständig halten (OLG Hamburg ZInsO 2015, 1698, 1699; OLG Dresden ZInsO 2003, 282 f. und FamRZ 2016, 1949, 1950; OVG Greifswald Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; SächsOVG VIZ 1998, 702, 703 und Beschluss vom 27. April 2009 - 2 D 7/09 - juris Rn. 4 ff.; Ziekow in Sodan/Ziekow VwGO 5. Aufl. § 17 GVG Rn. 12 f.; Eyermann/Rennert VwGO 15. Aufl. § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 4; Gsell/Mehring NJW 2002, 1991, 1993; vgl. auch OLG München FamRZ 2010, 2090, 2091; so jetzt auch BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann (BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (BGH Beschlüsse vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - NJW 2001, 2181, 2182; vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02 - NJW 2003, 1194; vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR 2005, 142 und vom 7. November 2019 - V ZB 12/16 - NVwZ-RR 2020, 380 Rn. 7) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12) eine Rechtswegverweisung entsprechend § 17 a GVG in Betracht kommt, obgleich es sich dabei jeweils nicht um "Rechtsstreite" im technischen Sinne handelt.

  • BayObLG, 23.11.1999 - 3Z AR 27/99

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20
    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verneint dies mit der Begründung, dass der Wortlaut des § 17 a GVG einen Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraussetze (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - juris Rn. 21 ff.; OLG München Beschluss vom 26. November 2010 - 1 W 2523/10 - juris Rn. 4; BayObLG EWiR 2000, 335; LAG Köln NZI 2018, 544; BayVGH Beschluss vom 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 und NVwZ-RR 2014, 940; VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 860, 861; OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 - juris Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 33. Aufl. Vor § 17 GVG Rn. 12; MünchKommZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 17 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 GVG Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Schreiber ZPO 4. Aufl. § 17 a GVG Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 41. Aufl. § 17 a GVG Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Vogt-Beheim ZPO 78. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5; offengelassen in BGH Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - NJW 2016, 1520 Rn. 8).

    Fehlt es nicht offensichtlich an der Rechtswegzuständigkeit, sondern ist diese lediglich zweifelhaft, so kann die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden (VGH Mannheim NJW 1995, 1915, 1916; OLG Karlsruhe Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/17 - juris Rn. 23; BayObLG EWiR 2000, 335).

  • KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person;

    Die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG sind im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar (entgegen BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20, juris).(Rn.28).

    Der Senat schließt sich (entgegen BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 19, juris m.w.N in Rn. 18) der herrschenden Meinung an.

    Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach kann (entgegen BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 20, juris) mit der Verwendung des Begriffes "Rechtsstreit" aber kein Prozesskostenhilfeverfahren gemeint sein.

    Eine planwidrige Regelungslücke vermochte auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 -, Rn. 19 ff., juris) nicht aufzuzeigen.

    Soweit demgegenüber eingewandt wird, die Frage der Rechtswegzuständigkeit habe im Verfahren der Prozesskostenhilfe keine lediglich untergeordnete Bedeutung, weil es unter anderem auch Zweck der in § 17 a GVG vorgesehenen Rechtswegverweisung sei, die Sachentscheidung derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfüge (so aber BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 22, juris, der jedoch nachfolgend in Rn. 25 die lediglich eingeschränkten Prüfungsdichte bezüglich der Rechtswegzuständigkeit ins Feld führt), so steht diese Argumentation der h.M. nicht entgegen.

    Die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 -, Rn. 23ff., juris) angeführten Gründe überzeugen nicht.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungsdichte auch bezüglich der Rechtswegzuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 25, juris).

    Bei bestehenden Zuständigkeitszweifeln ist Prozesskostenhilfe innerhalb des beschrittenen Rechtswegs zu gewähren, um die Frage der Rechtswegzuständigkeit (wie vom Gesetzgeber gewollt) abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 25, juris).

    (3) Warum statt einer das Prozesskostenhilfeverfahren schnell beendenden Zurückweisung des Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht eine Verweisung gemäß § 17a Absatz 2 GVG prozessökonomischer sein soll, begründet auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 -, Rn. 25, juris) nicht.

    Vor diesem Hintergrund wird es kaum dazu kommen, dass das zuletzt angerufene Gericht seine Rechtswegzuständigkeit verneint (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/07 -, Rn. 24, juris; Hüßtege FamRZ 2021, 113, 116).

    Die hiergegen gerichtete Argumentation des XII. Zivilsenates in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 -, Rn. 27, juris) berücksichtigt nicht, dass Prozesskostenhilfe nur verwehrt werden kann, wenn sich die Rechtswegzuständigkeit sicher verneinen lässt.

    Ist in einer solchen Situation der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden, wird ein vernünftiger Antragsteller spätestens nach Zurückweisung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde einen Prozesskostenhilfeantrag bei dem vom zunächst angerufenen Gericht für zuständig erachteten Gericht stellen (Hüßtege FamRZ 2021, 113, 116).

    Die Gefahr einer unnötigen Doppelprüfung, wenn man den Antragsteller bereits im Stadium der Prozesskostenhilfe auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 27, juris), ist aus dem Blickwinkel der gerichtlichen Praxis in ihrer tatsächlichen Realität demgegenüber eher theoretischer Natur.

    Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil der Umstand, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 17a GVG nicht zu erkennbaren Nachteilen führt (so BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 27, juris) keine Rechtfertigung der Gesetzesanalogie darstellen kann.

    Die Gründe der Entscheidung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 25. Februar 2016 (IX ZB 61/15 -, juris) sind mit den Gründen der Entscheidung des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20 -, juris) unvereinbar.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 121/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung nach § 46g Sätze 3

    Entgegen der bisher überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20, Rn. 20) ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen, wenn ein Gericht den eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig hält und die Frage des zulässigen Rechtswegs geklärt sei.(Rn.34).

    b) Folgt man der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20), wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückzuweisen, sondern an das Landgericht Berlin zu verweisen gewesen.

    aa) Während bisher ganz überwiegende in Rechtsprechung und Literatur (dazu KG 15. Februar 2022 - 9 W 99/21, Rn. 36) die Auffassung vertreten worden ist, dass ein in einem unzulässigen Rechtsweg gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, vertritt nun der Zwölfte Senat des BGH (21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20) eine differenzierende Auffassung, nach der bei unklarer Rechtslage in Bezug auf den zulässigen Rechtsweg über den PKH-Antrag durch das zunächst angegangene Gericht zu entscheiden ist.

    cc) Die demgegenüber nun seitens des Zwölften Senats des BGH in der Entscheidung vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20) angeführten Argumente sind durchaus beachtenswert.

    In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 (9 AZB 40/21, Rn. 11) hat sich das BAG nun ausdrücklich der Auffassung des BGH in dessen Entscheidungen vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20, Rn. 20) und vom 11. Juli 2017 (X ARZ 76/17, Rn. 12) angeschlossen, wonach der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasst.

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann (BGH 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - Rn. 20; 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - Rn. 12) .
  • BVerwG, 21.03.2022 - 9 AV 1.22

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.

    Allerdings ist die Frage, ob eine Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren stattfinden kann, in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die umfangreichen Nachweise bei BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2020 - 4 D 137/20 u.a. - NWVBl 2021, 42 Rn. 4).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit der Auffassung angeschlossen, wonach das Gericht, wenn es in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erachtet, das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen hat (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113, Leitsatz; vgl. auch Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17 - 17b GVG Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12 f.).

    Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf das bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bestehende Interesse, die Sachentscheidung (hier in Gestalt der Beurteilung der Erfolgsaussichten) der dafür zuständigen und entsprechend spezialisierten Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sowie auf den Grundsatz der Prozessökonomie (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 19 ff.).

  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Zwar ist eine Rechtswegverweisung analog § 17a Abs. 2 GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020, XII ZB 276/20, juris Rn. 14 ff.).

    Dies stünde einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG gegen eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung allerdings nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom Beschluss vom 21. Oktober 2020, XII ZB 276/20, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 18.01.2023 - 5 B 21.22

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG auf das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren mittlerweile geklärt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113).

    Denn auch nach § 78b Abs. 1 ZPO hängt der Erfolg des Beiordnungsantrags in gewisser Hinsicht von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ab, wobei diese wiederum zugleich mit der Rechtswegzuständigkeit verknüpft sind: Ein beabsichtigter (Klage-)Antrag, für den das angerufene Gericht offensichtlich nicht rechtswegzuständig ist, ist schon mangels Zulässigkeit ohne jede Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 24).

  • LG Hagen, 15.08.2022 - 4 T 1/22
    In einem solchen Fall kann dies auch das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine bei ihm anhängige PKH-Beschwerde anordnen (BGH, Beschl. v. 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 14, juris).

    In einem solchen Fall ist vielmehr die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe aufzuheben und das Hauptsacheverfahren durch das erstinstanzliche Gericht an das Gericht des anderen Rechtszugs zu verweisen, welches dann auch über die Prozesskostenhilfe entscheidet (BGH, Beschl. v. 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, Rn. 16, juris; Musielak/Voit/Wittschier, 19. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 5; Lückemann in: Zöller, 34. Aufl. 2022, ZPO, Vorb zu §§ 17-17c, Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 6 WF 146/21

    Gegen einen in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grundlage

    Hinzu kommt schließlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der neuen Regeln zur Rechtswegverweisung in § 17 a GVG im Jahre 1990 die Absicht hatte, die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zu beschleunigen: Die zuvor bestehende Möglichkeit des Klägers, die Rechtswegfrage in Form eines Urteils mit den entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten klären zu lassen, sollte im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2021, 113, juris Rz. 20 m.w.N.) sowie zur Kostenersparnis entfallen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 6 S 1310/21

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung eines isolierten Antrags auf Beiordnung eines

    So hat jüngst auch der Bundesgerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur festgestellt, dass ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist (BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, MDR 2021, 51 ; so auch bereits: OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 4 D 137/20, 4 B 1169/20 -, NWVBl 2021, 42 ; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 30.12.2009 - 3 O 133/09 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 27.04.2009 - 2 D 7/09 -, SächsVBl 2010, 99 ; HambOLG, Beschluss vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -, juris Rn. 15 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Juli 2020, § 166 Rn. 64).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2023 - 5 F 48/22

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Wege eines (isolierten)

    vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, MDR 2021, 51, juris, Rn. 14, 19; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 4 D 137/20 u. a. -, NWVBl 2021, 42, juris, Rn. 2; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12; offen (Zulässigkeit der Verweisung als "nicht unvertretbare Rechtsauffassung") BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 -, NVwZ 2022, 1062, juris, Rn. 11; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2022 - 15 E 534/22 -, juris, Rn. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - 4 E 478/23

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde

  • BayObLG, 11.05.2021 - 102 AR 65/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betreuungssachen

  • VG Minden, 11.02.2022 - 1 K 407/22

    Prozesskostenhilfeverfahren, isoliertes Verweisung Zuständigkeit, örtliche

  • FG Köln, 03.03.2023 - 6 K 235/23

    Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

  • KG, 02.06.2023 - 9 W 62/22

    Voraussetzungen einer "Diskriminierung" bei Fragen eines Polizeibeamten zur

  • VG München, 17.05.2021 - M 30 K0 21.1779

    Verweisung bei isoliertem Prozesskostenhilfeverfahren (bejaht),

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